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Rechtsprechung
   LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22   

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https://dejure.org/2022,43372
LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22 (https://dejure.org/2022,43372)
LG Essen, Entscheidung vom 10.11.2022 - 6 O 111/22 (https://dejure.org/2022,43372)
LG Essen, Entscheidung vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 (https://dejure.org/2022,43372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Schadensersatz wegen DS-GVO-Verstoß bei Nutzung einer Social Media Plattform

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (28)

  • LG Essen, 23.09.2021 - 6 O 190/21

    Immaterieller Schaden, Verlust USB-Stick

    Auszug aus LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22
    Die Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde ermöglicht es dieser über Maßnahmen zur Eindämmung und Ahndung der Rechtsverletzung zu entscheiden (vgl. LG Essen, Urteil vom 23.9.2021, AZ.: 6 O 190/21, ZD 2022, 50, m.w.N.).

    Ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden ist im Lichte dieser Erwägungsgründe nicht vertretbar (vgl. Urteil der Kammer: LG Essen, Urteil vom 23.9.2021, Az.: 6 O 190/21, ZD 2022, 50; LG Köln, Urteil vom 18.05.2022, Az.: 28 O 328/21, BeckRS 2022, 11236).

    Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich "erlitten" (Erwägungsgrund Nr. 146 S. 6), das heißt "spürbar", objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein (AG Diez v. 7.11.2018, Az. 8 C 130/18), um bloße Unannehmlichkeiten oder Bagatellschäden auszuschließen, s. Urteil der Kammer 6 O 190/21, nicht rechtskräftig).

    Dies käme einer reinen Gefährdungshaftung gleich und widerspricht letztlich auch dem Erwägungsgrund Nr. 75. Der Erwägungsgrund Nr. 75 stützt die bisher vertretene Auffassung der Kammer (s. Urteil der Kammer vom 23.9.2021, Az.: 6 O 190/21, ZD 2022, 50), da aus Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen physische, materielle oder immaterielle Schaden entstehen können.

  • AG Strausberg, 13.10.2022 - 25 C 95/21

    Facebook: Kein Schadensersatz bei Daten-Scraping

    Auszug aus LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22
    Die behauptete Verletzung von bloßen Benachrichtigungspflichten bzw. Informationsrechte ist hingegen nicht erfasst (jüngst: AG Strausberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, BeckRS 2022, 27811, Rn. 17).

    Daher kann auch dahin stehen, ob Verstöße etwa gegen Artikel 13, 14 und 34 (in diesem Sinne verneinend auch AG Straußberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, juris, Rn. 19) durch die Beklagte erfolgten, da auch sie nicht unter den Schutzbereich des Art. 82 DSGVO fallen, weil auch sie "lediglich" Informationspflichten über die Verarbeitung enthalten, nicht aber die Verarbeitung als solche zum Gegenstand haben.

    Das Gebot soll personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. davor schützen, dass Dritte diese unbefugt oder unrechtmäßig verarbeiten (AG Straußberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, juris, Rn. 28).

    Hiergegen spricht bereits, dass es sich bei den gescrapten Daten um immer öffentlich zugängliche Informationen des Profils des Klägers auf der Plattform Z handelt und der Kläger auch nach Bekanntwerden und Information bis heute - selbst in Kenntnis der dezidierten Ausführungen in der Klageerwiderung zu den unterschiedlichen Privatsphäreeinstellungen - keinerlei Einstellungsänderungen bezogen auf seine Suchbarkeitsmöglichkeiten vorgenommen hat (vgl. auch AG Strausberg, Urteil vom 10.2022, 25 C 95/21, a. a. O., Rn.20).

  • LG München I, 09.12.2021 - 31 O 16606/20

    Schadensersatz bei Datenabfluss aus dem Datenbestand eines Finanzdienstleisters

    Auszug aus LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22
    Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anhält, Verstöße wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so könne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG München I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131).

    Der Hinweis des Klägers darauf, dass nur den Wenigsten eine konkrete (und wohl auch erhebliche) Schadendarstellung gelingen dürfte und er wegen der Reichweite und der Größe des behaupteten Datenlecks schon aufgrund einer bloßen Gefährdung einen Schaden unter Bezugnahme auf LG München (Urteil vom 9.12.2021 - 31 O 16606/20, BeckRS 21/41707 und Urteil vom 20.1.2022 - 3 O 17493/20 - BeckRS 6105) bejahen will, ist diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragbar.

  • LG Landshut, 06.11.2020 - 51 O 513/20

    Jemanden über einen Anwalt zu verklagen, stellt keine Datenschutzverletzung dar

    Auszug aus LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22
    Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht nur auf schwere Schäden beschränkt (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20).

    Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20).

  • KG, 02.02.2021 - 9 W 1117/20

    Zulässigkeit einer Stufenklage bei einer Auskunft als bloßes Hilfsmittel

    Auszug aus LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22
    Teile der Rechtsprechung (LG Essen, Urteil vom 12.5.2022, 1 O 272/21, noch nicht veröffentlicht; KG Berlin, Beschluss vom 2.2.2021 - 9 W 1117/20 - juris, Rn. 44) und wohl der überwiegende Teil der Literatur nehmen ein Nebeneinander an (exemplarisch BeckOK DatenschutzR/Quaas, 38. Ed. 1.11.2021, DSGVO Art. 82, Rn. 8; a. A.: LG Frankfurt, Urteil vom 18.9.2020, 2- 27 O 100/20 - juris, Rn. 56).

    Das nationale Schadensrecht verlangt gerade eine spürbare Beeinträchtigung (s. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.09.2021), Rn. 26 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 2.2.2021 - 9 W 1117/20 -, juris, Rn. 44 m. w. N.).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22
    Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ).
  • LG München I, 20.01.2022 - 3 O 17493/20

    Einbindung von Google-Fonts verstößt gegen Datenschutzrecht

    Auszug aus LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22
    Der Hinweis des Klägers darauf, dass nur den Wenigsten eine konkrete (und wohl auch erhebliche) Schadendarstellung gelingen dürfte und er wegen der Reichweite und der Größe des behaupteten Datenlecks schon aufgrund einer bloßen Gefährdung einen Schaden unter Bezugnahme auf LG München (Urteil vom 9.12.2021 - 31 O 16606/20, BeckRS 21/41707 und Urteil vom 20.1.2022 - 3 O 17493/20 - BeckRS 6105) bejahen will, ist diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragbar.
  • AG Diez, 07.11.2018 - 8 C 130/18

    DSGVO-Abmahnungen: 50 EUR Schmerzensgeld pro Spam-EMail?

    Auszug aus LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22
    Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich "erlitten" (Erwägungsgrund Nr. 146 S. 6), das heißt "spürbar", objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein (AG Diez v. 7.11.2018, Az. 8 C 130/18), um bloße Unannehmlichkeiten oder Bagatellschäden auszuschließen, s. Urteil der Kammer 6 O 190/21, nicht rechtskräftig).
  • LAG Hamm, 14.12.2021 - 17 Sa 1185/20

    Datenübermittlung im Konzern; Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1

    Auszug aus LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22
    Insoweit ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021, Az.: 17 Sa 1185/20, ArbG Herne), ZD 2022, 295).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22
    Die Vorlage einer Auslegungsfrage an den EuGH ist dann nicht angezeigt, wenn die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - 283/81 "CILFIT") oder wenn es auf diese Frage, wie bereits ausgeführt, nicht alleinentscheidend ankommt, da vorliegend ein Anspruch auch an anderen Voraussetzungen scheitert.
  • LG Hamburg, 04.09.2020 - 324 S 9/19

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden aus Art. 82

  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 27 O 100/20

    Nicht notwendigerweise Schadenersatz nach DSGVO bei Datenklau

  • OLG München, 08.12.2020 - 18 U 5493/19

    Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten

  • LG Köln, 18.05.2022 - 28 O 328/21

    1.200 EURO Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wenn Verantwortlicher

  • LG Köln, 07.10.2020 - 28 O 71/20

    Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei einmaliger Falschzusendung von

  • LG Karlsruhe, 09.02.2021 - 4 O 67/20

    Bloße Bagatellschäden begründen keinen DSGVO-Schadensersatz

  • LG Essen, 02.06.2022 - 1 O 272/21

    Verstoß Datenschutz

  • OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18

    Widerrufsbelehrung zum Darlehnsvertrag: Aufzählen sämtlicher Pflichtinformationen

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 9 U 34/21

    Mastercard-Priceless-Datenleck, Schadenersatzklage abgewiesen

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01

    Direktansprache am Arbeitsplatz

  • LG Bonn, 01.07.2021 - 15 O 372/20

    Auskunftsanspruch gemäß DSGVO: Umfang und Höhe des Streitwerts

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 183/13

    Erfolgsprämie für die Kundengewinnung: Zahnarzt darf an Internetplattform

  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

  • LG Düsseldorf, 28.10.2021 - 16 O 128/20

    Zur Erfüllung des Anspruchs auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO; zur Auslegung des

  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 56/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

  • OLG Saarbrücken, 20.02.2014 - 4 U 411/12

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Feststellung von Unfallschäden

  • LG Aachen, 06.04.2023 - 8 O 154/22
    Hinsichtlich des Antrags zu 4) erschien ein Streitwert von 500,- EUR angemessen, da es noch um restliche Auskünfte ging (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 34 - 48, juris).

    Zu beurteilen ist, ob die Beklagte im Vorfeld des Scraping-Vorfalls lediglich unzureichende (oder keine) Datenschutzvorkehrungen getroffen hat, und ob sie danach ihre Nutzer nur unzureichend bzw. intransparent informiert hat, wodurch sich der geltend gemachte immaterielle Schaden noch intensiviert haben könnte (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 38; LG Gießen Urt. v. 3.11.2022 - 5 O 195/22, GRUR-RS 2022, 30480 Rn. 15).

    Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Klagepartei infolge der Veröffentlichung ihrer Daten zusammen mit ihrer Telefonnummer sowie weiteren persönlichen Daten einen irgendwie gearteten Schaden erleiden könnte (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 39).

    Es wäre verfehlt im Lichte des effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Art. 19 GG, würde von der Klagepartei verlangt, dass sie für eine hinreichend konkrete Antragstellung den aktuellen Stand der Technik selbst ermitteln muss (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818).

    Die internetspezifischen Gepflogenheiten und gerade die DSGVO verlangen vielfältige Einstellungsmöglichkeiten, damit der jeweilige Nutzer die Einstellungen entsprechend seiner spezifischen Bedürfnisse individuell vornehmen kann (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 76, zitiert nach juris).

    Dann ist es im Lichte der internetspezifischen Gepflogenheiten aber umso wichtiger, dass der Nutzer sich sorgfältig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um für sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 78, zitiert nach juris).

    Insoweit kann dahinstehen, wie es die Klagepartei mit der Replik ausführt, dass P. etwaig auch andere Zwecke verfolgt, wie die Finanzierung über Werbung, denn jedenfalls ist ein (wesentlicher) Zweck der der Kommunikation auf einer sozialen Plattform (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 77, zitiert nach juris).

    Das Gebot soll personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. davor schützen, dass Dritte diese unbefugt oder unrechtmäßig verarbeiten (AG Straußberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, Rn. 28, zitiert nach juris; LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 80, zitiert nach juris).

    Diese Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgt auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 81, zitiert nach juris).

    Hierzu heißt es unter dem Punkt "Zielgruppenauswahl": "Deine öffentlichen Informationen, zu denen dein Name, Profilbild, Titelbild, Geschlecht, Nutzername, deine Nutzer-ID (Kontonummer) und Netzwerke gehören, sind für alle sichtbar (erfahre warum)." Die Beklagte hatte daher keine Veranlassung, diese Daten vor der Erhebung durch Dritte zu schützen, da sie ohnehin öffentlich waren (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 82, zitiert nach juris).

    Der von den Scrapern veranlasste Abgleich war folglich jeder Person, die - wie die Scraper - über die Telefonnummer der Klagepartei verfügte oder sie technisch erzeugte, möglich und ist nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig im Sinne der DSGVO (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 85, zitiert nach juris).

    Dieses Risiko ist aber nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen Nutzer zu tragen, der sich eigenverantwortlich zur Nutzung entschlossen hat und nach Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie und nach Bereitstellung von Hilfestellungsmöglichkeiten selbst entscheiden konnte, wie weit er die Angebote nutzt (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 88, zitiert nach juris).

    Bei einer Plattform, die auf Kontaktsuche und das Finden von Kontakten ausgerichtet ist, und auf der das nicht zwingend erforderliche Hinterlegen bzw. Belassen der Telefonnummer es ermöglicht, leichter gefunden zu werden und die Zwecke der Plattform besser zu nutzen, muss der jeweilige Nutzer eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang er diese Möglichkeiten nutzt und entsprechende Daten freigibt (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 93, zitiert nach juris).

    Da aber der Beklagten aus den oben ausgeführten Gründen kein Datenschutzverstoß anzulasten ist, musste sie den hier streitgegenständlichen sog. Scraping-Vorfalll auch nicht melden (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 98, zitiert nach juris).

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die a.) Verarbeitungszwecke und über c.) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 102, zitiert nach juris).

    Da das Schreiben der Beklagten vom 23.8.2021 die Information enthält, dass von dem Scrapingvorfall generell Nutzer ID, Vorname, Nachname, Land und Geschlecht betroffen waren, ist der Anspruch insoweit erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 102, zitiert nach juris).

    Dieser Zeitrahmen ist der Klagepartei bekannt; eine genaue Eingrenzung in Bezug auf ihre Daten ist nicht möglich (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 103, zitiert nach juris).

    Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 103, zitiert nach juris).

    Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht auf schwere Schäden beschränkt (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20) (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 105 - 116, juris).

    Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anhält, Verstöße wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so könne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG München I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131) (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 105 - 116, juris).

    Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20; LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 109, zitiert nach juris)).

    Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich "erlitten" (Erwägungsgrund Nr. 146), das heißt "spürbar", objektiv nachvollziehbar und tatsächlich eingetreten sein (AG Diez v. 7.11.2018, Az. 8 C 130/18), um bloß abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeinträchtigungen auszuschließen (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 105 - 116, juris).

    Dies konnte die Kammer im Lichte des Klägervortrags nicht feststellen (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 105 - 116, juris).

    Daher war die Kammer auch nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht zur Vorlage verpflichtet (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 116, zitiert nach juris).

    Wie ausgeführt, sind bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB bei entsprechender Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit die mehrschichtigen Hinweise durchaus nachvollziehbar (s. Screenshots in der Klageschrift) (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 145, zitiert nach juris).

    Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 147, zitiert nach juris).

  • LG Aachen, 26.05.2023 - 8 O 267/22
    Hinsichtlich des Antrags zu 4) erschien ein Streitwert von 500,- EUR angemessen, da es noch um restliche Auskünfte ging (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 34 - 48, juris).

    Zu beurteilen ist, ob die Beklagte im Vorfeld des Scraping-Vorfalls lediglich unzureichende (oder keine) Datenschutzvorkehrungen getroffen hat, und ob sie danach ihre Nutzer nur unzureichend bzw. intransparent informiert hat, wodurch sich der geltend gemachte immaterielle Schaden noch intensiviert haben könnte (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 38; LG Gießen Urt. v. 3.11.2022 - 5 O 195/22, GRUR-RS 2022, 30480 Rn. 15).

    Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Klagepartei infolge der Veröffentlichung ihrer Daten zusammen mit ihrer Telefonnummer sowie weiteren persönlichen Daten einen irgendwie gearteten Schaden erleiden könnte (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 39).

    Es wäre verfehlt im Lichte des effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Art. 19 GG, würde von der Klagepartei verlangt, dass sie für eine hinreichend konkrete Antragstellung den aktuellen Stand der Technik selbst ermitteln muss (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818).

    Die internetspezifischen Gepflogenheiten und gerade die DSGVO verlangen vielfältige Einstellungsmöglichkeiten, damit der jeweilige Nutzer die Einstellungen entsprechend seiner spezifischen Bedürfnisse individuell vornehmen kann (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 76, zitiert nach juris).

    Dann ist es im Lichte der internetspezifischen Gepflogenheiten aber umso wichtiger, dass der Nutzer sich sorgfältig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um für sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 78, zitiert nach juris).

    Insoweit kann dahinstehen, wie es die Klagepartei mit der Replik ausführt, dass A. etwaig auch andere Zwecke verfolgt, wie die Finanzierung über Werbung, denn jedenfalls ist ein (wesentlicher) Zweck der der Kommunikation auf einer sozialen Plattform (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 77, zitiert nach juris).

    Das Gebot soll personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. davor schützen, dass Dritte diese unbefugt oder unrechtmäßig verarbeiten (AG Straußberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, Rn. 28, zitiert nach juris; LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 80, zitiert nach juris).

    Diese Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgt auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 81, zitiert nach juris).

    Hierzu heißt es unter dem Punkt "Zielgruppenauswahl": "Deine öffentlichen Informationen, zu denen dein Name, Profilbild, Titelbild, Geschlecht, Nutzername, deine Nutzer-ID (Kontonummer) und Netzwerke gehören, sind für alle sichtbar (erfahre warum)." Die Beklagte hatte daher keine Veranlassung, diese Daten vor der Erhebung durch Dritte zu schützen, da sie ohnehin öffentlich waren (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 82, zitiert nach juris).

    Der von den Scrapern veranlasste Abgleich war folglich jeder Person, die - wie die Scraper - über die Telefonnummer der Klagepartei verfügte oder sie technisch erzeugte, möglich und ist nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig im Sinne der DSGVO (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 85, zitiert nach juris).

    Dieses Risiko ist aber nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen Nutzer zu tragen, der sich eigenverantwortlich zur Nutzung entschlossen hat und nach Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie und nach Bereitstellung von Hilfestellungsmöglichkeiten selbst entscheiden konnte, wie weit er die Angebote nutzt (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 88, zitiert nach juris).

    Bei einer Plattform, die auf Kontaktsuche und das Finden von Kontakten ausgerichtet ist, und auf der das nicht zwingend erforderliche Hinterlegen bzw. Belassen der Telefonnummer es ermöglicht, leichter gefunden zu werden und die Zwecke der Plattform besser zu nutzen, muss der jeweilige Nutzer eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang er diese Möglichkeiten nutzt und entsprechende Daten freigibt (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 93, zitiert nach juris).

    Da aber der Beklagten aus den oben ausgeführten Gründen kein Datenschutzverstoß anzulasten ist, musste sie den hier streitgegenständlichen sog. Scraping-Vorfalll auch nicht melden (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 98, zitiert nach juris).

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die a.) Verarbeitungszwecke und über c.) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 102, zitiert nach juris).

    Da das Schreiben der Beklagten vom 17.11.2021 die Information enthält, dass von dem Scrapingvorfall generell Nutzer ID, Vorname, Nachname, Land und Geschlecht betroffen waren, ist ein etwaiger Anspruch insoweit jedenfalls erfüllt und erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 102, zitiert nach juris).

    Dieser Zeitrahmen ist der Klagepartei bekannt; eine genaue Eingrenzung in Bezug auf ihre Daten ist nicht möglich (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 103, zitiert nach juris).

    Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 103, zitiert nach juris).

    Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht auf schwere Schäden beschränkt (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20) (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 105 - 116, juris).

    Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anhält, Verstöße wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so könne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG München I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131) (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 105 - 116, juris).

    Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20; LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 109, zitiert nach juris)).

    Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich "erlitten" (Erwägungsgrund Nr. 146), das heißt "spürbar", objektiv nachvollziehbar und tatsächlich eingetreten sein (AG Diez v. 7.11.2018, Az. 8 C 130/18), um bloß abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeinträchtigungen auszuschließen (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 105 - 116, juris).

    Daher war die Kammer auch nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht zur Vorlage verpflichtet (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 116, zitiert nach juris).

    Wie ausgeführt, sind bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB bei entsprechender Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit die mehrschichtigen Hinweise durchaus nachvollziehbar (s. Screenshots in der Klageschrift) (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 145, zitiert nach juris).

    Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 147, zitiert nach juris).

  • LG Regensburg, 11.05.2023 - 72 O 1413/22

    Erfolglose Schadensersatzklage wegen öffentlich zugänglicher Nutzerdaten

    Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Klagepartei infolge der Veröffentlichung ihrer Daten zusammen mit ihrer Telefonnummer sowie weiteren persönlichen Daten einen irgendwie gearteten Schaden erleiden könnte (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 37 unter Bezugnahme auf LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 39).

    Die internetspezifischen Gepflogenheiten und gerade die DSGVO verlangen geradezu vielfältige Einstellungsmöglichkeiten, damit der jeweilige Nutzer die Einstellungen entsprechend seiner spezifischen Bedürfnisse individuell vornehmen kann (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 50).

    Dann ist es im Lichte der internetspezifischen Gepflogenheiten aber umso wichtiger, dass der Nutzer sich sorgfältig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um für sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 51).

    Im Ergebnis war die Klagepartei also nicht zur Angabe bzw. zum Belassen ihrer Handynummer auf der Seite von F. gezwungen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 51; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 52).

    Insoweit kann dahinstehen, dass F. auch andere Zwecke verfolgt, wie die Finanzierung über Werbung, denn jedenfalls besteht ein (wesentlicher) Zweck auch in der Kommunikation über eine soziale Plattform (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 55; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 51).

    Das Gebot soll personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. davor schützen, dass Dritte diese unbefugt oder unrechtmäßig verarbeiten (AG Straußberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, Rn. 28, zitiert nach juris; LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 80, zitiert nach juris).

    Diese Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgt auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 81, zitiert nach juris).

    Dort heißt es u.a.: "Öffentliche Informationen stehen jedem auf unseren Diensten und außerhalb dieser zur Verfügung und können mithilfe von Online-Suchmaschinen, APIs und Offline-Medien (z.B. im Fernsehen) gesehen werden bzw. es kann so auf sie zugegriffen werden." (vgl. S. 5 der Datenrichtlinie Anl. B9. Zudem wurde die Klagepartei unstreitig im Hilfebereich von F. darüber informiert, dass bestimmte Informationen - nämlich Name, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID - immer öffentlich zugänglich sind, also jeder, damit auch Personen außerhalb von F., diese Informationen sehen kann. Hierzu heißt es unter dem Punkt "Zielgruppenauswahl": "Deine öffentlichen Informationen, zu denen dein Name, Profilbild, Titelbild, Geschlecht, Nutzername, deine Nutzer-ID (Kontonummer) und Netzwerke gehören, sind für alle sichtbar (erfahre warum)." Die Beklagte hatte daher keine Veranlassung, diese Daten vor der Erhebung durch Dritte zu schützen, da sie ohnehin öffentlich waren (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 82, zitiert nach juris).

    Der von den Scrapern veranlasste Abgleich war folglich jeder Person, die - wie die Scraper - über die Telefonnummer der Klagepartei verfügte oder sie technisch erzeugte, möglich und ist nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig im Sinne der DSGVO (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 85, zitiert nach juris).

    Dieses Risiko ist aber nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen Nutzer zu tragen, der sich eigenverantwortlich zur Nutzung entschlossen hat und nach Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie und nach Bereitstellung von Hilfestellungsmöglichkeiten selbst entscheiden konnte, wie weit er die Angebote nutzt (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 88, zitiert nach juris).".

    Insofern ist zunächst zu bemerken, dass der Beklagten aus den oben ausgeführten Gründen ohnehin kein Datenschutzverstoß anzulasten ist; daher musste sie den hier streitgegenständlichen sog. Scraping-Vorfalll auch nicht melden (übereinstimmend LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 67; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 69).

    Ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden ist im Lichte dieser Erwägungsgründe nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.).

    Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anhält, Verstöße wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so könne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG München I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74).

    Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich "erlitten" (Erwägungsgrund Nr. 146), das heißt "spürbar", objektiv nachvollziehbar und tatsächlich eingetreten sein, um bloß abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeinträchtigungen auszuschließen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78).

    Wie ausgeführt, sind bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB bei entsprechender Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit die mehrschichtigen Hinweise (s. auch die Screenshots in der Klageschrift) durchaus nachvollziehbar (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 93-95; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 100).

    Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 96-98; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 101).

  • LG Regensburg, 11.05.2023 - 72 O 731/22

    Erfolglose Schadensersatzklage wegen öffentlich zugänglicher Nutzerdaten

    Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Klagepartei infolge der Veröffentlichung ihrer Daten zusammen mit ihrer Telefonnummer sowie weiteren persönlichen Daten einen irgendwie gearteten Schaden erleiden könnte (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 37 unter Bezugnahme auf LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 39).

    Die internetspezifischen Gepflogenheiten und gerade die DSGVO verlangen geradezu vielfältige Einstellungsmöglichkeiten, damit der jeweilige Nutzer die Einstellungen entsprechend seiner spezifischen Bedürfnisse individuell vornehmen kann (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 50).

    Dann ist es im Lichte der internetspezifischen Gepflogenheiten aber umso wichtiger, dass der Nutzer sich sorgfältig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um für sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 51).

    gezwungen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 51; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 52).

    auch andere Zwecke verfolgt, wie die Finanzierung über Werbung, denn jedenfalls besteht ein (wesentlicher) Zweck auch in der Kommunikation über eine soziale Plattform (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 55; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 51).

    Das Gebot soll personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. davor schützen, dass Dritte diese unbefugt oder unrechtmäßig verarbeiten (AG Straußberg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, Rn. 28, zitiert nach juris; LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 80, zitiert nach juris).

    Diese Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgt auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 81, zitiert nach juris).

    Dort heißt es u.a.: "Öffentliche Informationen stehen jedem auf unseren Diensten und außerhalb dieser zur Verfügung und können mithilfe von Online-Suchmaschinen, APIs und Offline-Medien (z.B. im Fernsehen) gesehen werden bzw. es kann so auf sie zugegriffen werden." (vgl. S. 5 der Datenrichtlinie Anl. B9. Zudem wurde die Klagepartei unstreitig im Hilfebereich von F2. darüber informiert, dass bestimmte Informationen - nämlich Name, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID - immer öffentlich zugänglich sind, also jeder, damit auch Personen außerhalb von F2., diese Informationen sehen kann. Hierzu heißt es unter dem Punkt "Zielgruppenauswahl": "Deine öffentlichen Informationen, zu denen dein Name, Profilbild, Titelbild, Geschlecht, Nutzername, deine Nutzer-ID (Kontonummer) und Netzwerke gehören, sind für alle sichtbar (erfahre warum)." Die Beklagte hatte daher keine Veranlassung, diese Daten vor der Erhebung durch Dritte zu schützen, da sie ohnehin öffentlich waren (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 82, zitiert nach juris).

    Der von den Scrapern veranlasste Abgleich war folglich jeder Person, die - wie die Scraper - über die Telefonnummer der Klagepartei verfügte oder sie technisch erzeugte, möglich und ist nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig im Sinne der DSGVO (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 85, zitiert nach juris).

    Dieses Risiko ist aber nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen Nutzer zu tragen, der sich eigenverantwortlich zur Nutzung entschlossen hat und nach Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie und nach Bereitstellung von Hilfestellungsmöglichkeiten selbst entscheiden konnte, wie weit er die Angebote nutzt (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 88, zitiert nach juris).".

    Insofern ist zunächst zu bemerken, dass der Beklagten aus den oben ausgeführten Gründen ohnehin kein Datenschutzverstoß anzulasten ist; daher musste sie den hier streitgegenständlichen sog. Scraping-Vorfalll auch nicht melden (übereinstimmend LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 67; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 69).

    Ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden ist im Lichte dieser Erwägungsgründe nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.).

    Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anhält, Verstöße wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so könne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG München I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74).

    Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich "erlitten" (Erwägungsgrund Nr. 146), das heißt "spürbar", objektiv nachvollziehbar und tatsächlich eingetreten sein, um bloß abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeinträchtigungen auszuschließen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78).

    Wie ausgeführt, sind bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB bei entsprechender Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit die mehrschichtigen Hinweise (s. auch die Screenshots in der Klageschrift) durchaus nachvollziehbar (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 93-95; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 100).

    Soweit durch das Scrapen öffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 96-98; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 101).

  • LG Bielefeld, 10.03.2023 - 19 O 147/22
    Soweit die Beklagte eingewendet hat, der Kläger mache einen einzigen immateriellen Schadensersatz aufgrund verschiedener behaupteter Verstöße gegen die DSGVO und verschiedener Schäden geltend, trägt dies nicht die Unbestimmtheit; ebenso sind auch die Klageanträge zu 2) und 3) hinreichend bestimmt (LG Bielefeld Urt. v. 19.12.2022 - 8 O 182/22, GRUR-RS 2022, 38375, Rn. 16 ff.; LG Halle Urt. v. 28.12.2022 - 6 O 195/22, BeckRS 2022, 42233, Rn. 14; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 37 ff.).

    In diesem Lichte sind dann die von der Beklagten gewählten Voreinstellungen nicht zu beanstanden, da der jeweilige Nutzer umfassend und verständlich über Änderungsmöglichkeiten informiert wird (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 50 ff.; LG Halle Urt. v. 28.12.2022 - 6 O 195/22, BeckRS 2022, 42233 Rn. 18).

    Dann aber ist es auch im Lichte der internetspezifischen Gepflogenheiten umso wichtiger, dass der Nutzer sich sorgfältig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um für sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 50 ff.; LG Halle Urt. v. 28.12.2022 - 6 O 195/22, BeckRS 2022, 42233 Rn. 18).

    Diese Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgt auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 54).

    Selbst wenn man mit dem Kläger die Ansicht vertritt, dass im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.2.2022, C 175-20, Rn. 77, 78) die Beklagte darlegen (und beweisen) muss, dass sie die Bestimmungen der DSGVO eingehalten hat, so ist ihr dies angesichts der dezidierten Ausführungen zu den Hilfeeinstellungen und Hinweisen sowie Ausführungen zu Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gelungen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 64).

    Auch wenn man die Darlegungslast im Lichte der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH anders sieht, so wäre die Beklagte dieser nachgekommen, und der Kläger hätte dies nicht erheblich bestritten, so dass es auch insoweit nicht einer Beweisaufnahme bedurfte (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 67).

    Auch führt ein Verstoß gegen Art. 25 DSGVO allein, wie von der Klägerseite zu der DPC vorgetragen, nicht zu einem Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 47).

    Dennoch ist es technisch möglich, bei Kenntnis der Telefonnummer oder künstlichen Generieren von Nummern auch mit der zufälligen Generierung der Mobilfunknummer des Klägers ihn so auf X. zu finden (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 68).

    Da in dem Scraping-Vorfall der Beklagten kein Datenschutzverstoß anzulasten ist, musste sie diesen auch nicht melden (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 69).

    Der Kläger trägt vor, einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten und Sorge vor Missbrauch seiner Daten zu haben (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 77).

    Selbst wenn beim Kläger tatsächlich derartige Anrufe erst seit April 2021bestehen, so ist völlig unklar, worauf dies fußt (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 84).

    Insoweit entspricht das Ersuchen der Einwilligung auch den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 DSGVO (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 100).

  • LG Bochum, 05.06.2023 - 6 O 86/22
    In diesem Lichte sind dann die von der Beklagten gewählten Voreinstellungen nicht zu beanstanden, da der jeweilige Nutzer umfassend und auch noch hinreichend verständlich über Änderungsmöglichkeiten informiert wird und er die Reichweite selbst individuell bestimmen kann (vgl. LG Bochum - Urteil vom 12.05.2023 - Az. 4 O 152/22 - und Urteil vom 03.05.2023 - Az. 3 O 116/22 - LG Essen Urteil v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 50 ff.; LG Halle Urteil v. 28.12.2022 - 6 O 195/22, BeckRS 2022, 42233 Rn. 18; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 - 19 O 147/22; LG Kiel; Urteil vom 12.01.2023 - 6 O 154/22).

    In Anbetracht der Vorgaben der DSGVO und der damit verbundenen vielseitigen Informationsverpflichtungen liegt es in der Natur der Sache, dass eine Datenschutzinformation umfangreich ausfällt (vgl. LG Essen, Urteil v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 50; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 - 19 O 147/22).

    Demnach kann man dann aber auch von einem durchschnittlichen, verständigen Nutzer erwarten, dass sich dieser sorgfältig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um für sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (vgl. LG Bochum - Urteil vom 12.05.2023 - Az. 4 O 152/22 - und Urteil vom 03.05.2023 - Az. 3 O 116/22 - LG Essen Urteil v. 10.11.2022 - 6 O 111/22; LG Halle Urteil v. 28.12.2022 - 6 O 195/22; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 - 19 O 147/22).

    Insbesondere war die Beklagte entgegen einer ebenfalls in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Erhebung der immer öffentlich zugänglichen Informationen des Profils des Klägers aufgrund seiner selbst gewählten Einstellung zu verhindern (vgl. ebenso: LG Bochum - Urteil vom 12.05.2023 - Az. 4 O 152/22 - und Urteil vom 03.05.2023 - Az. 3 O 116/22 - LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 - 19 O 147/22 - LG Essen - Urteil vom 10.11.2022- Az. 6 O 111/22 -).

    Diese Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgt auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte (vgl. ebenso: LG Bochum - Urteil vom 12.05.2023 - Az. 4 O 152/22 - und Urteil vom 03.05.2023 - Az. 3 O 116/22 - LG Essen Urteil v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 54; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 - 19 O 147/22; LG Kiel, Urteil vom 12.01.2023 - 6 O 154/22).

    Der von den abschöpfenden Personen veranlasste Abgleich war folglich jeder Person, die - wie die Scraper - über die Telefonnummer des Klägers verfügte oder sie technisch erzeugte, möglich und ist nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig im Sinne der DSGVO, wenn die Einstellung so erfolgte, wie sie der Kläger selbst und für sich individuell zunächst vorgenommen hat (vgl. ebenso: LG Bochum - Urteil vom 12.05.2023 - Az. 4 O 152/22 - und Urteil vom 03.05.2023 - Az. 3 O 116/22 - LG Essen Urteil v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 54; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 - 19 O 147/22).

    deren Begrenzungsmöglichkeiten in Kenntnis gesetzt (vgl. ebenso: LG Bochum - Urteil vom 12.05.2023 - Az. 4 O 152/22 - und Urteil vom 03.05.2023 - Az. 3 O 116/22 - LG Essen Urteil v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 54; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 - 19 O 147/22).

    Selbst wenn man die Darlegungslast im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 24.2.2022, C 175-20, Rn. 77, 78) zunächst bei der Beklagten sieht, so ist sie dieser im Hinblick auf ihre konkret und substanziiert in den genannten Schriftsätzen dargelegten Bemühungen nachgekommen, ohne dass der Kläger diesem ausführlichen Vortrag seinerseits konkret entgegengetreten und dies erheblich mit konkretem Vortrag, der zu verlangen gewesen wäre, bestritten hat, so dass es auch insoweit nicht einer Beweisaufnahme bedurfte (vgl. ebenso: LG Bochum - Urteil vom 12.05.2023 - Az. 4 O 152/22 - und Urteil vom 03.05.2023 - Az. 3 O 116/22 - LG Essen Urteil v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 64, 67; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 - 19 O 147/22; LG Kiel, Urteil vom 12.01.2023 - 6 O 154/22).

    Da hinsichtlich des Scraping-Vorfalls der Beklagten kein Datenschutzverstoß anzulasten ist, bestand auch keine Verpflichtung diesen zu melden (vgl. LG Essen Urteil v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 69; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 - 19 O 147/22; LG Kiel, Urteil vom 12.01.2023 - 6 O 154/22).

  • LG Stuttgart, 26.01.2023 - 53 O 95/22

    Immaterieller Schaden nach Scraping-Vorfall

    Zunächst steht dem Kläger im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten im Vorfeld des Daten-Scraping-Vorfalls ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz i.H.v. 300 Euro zu (für einen vergleichbaren Sachverhalt: a.A. LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818; wegen fehlenden Nachweises eines immateriellen Schadens ebenfalls a.A.: LG Gießen, Urteil vom 03.11.2022 - 5 O 195/22, GRUR 2022, 30480 und LG Bielefeld, Urteil vom 19.12.2022 - 8 O 182/22, GRUR-RS 2022, 38375).

    bb) Das ist durch die Beklagte nicht gewährleistet (z.B. a.A. LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818).

    dd) Ein Verstoß gegen Art. 13 DS-GVO kann - entgegen der Annahme der Beklagten - ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO nach sich ziehen (vgl. nur Schmidt-Wudy in BeckOK-Datenschutzrecht, Stand: 01.11.2022 DS-GVO Art. 13 Rn. 18; Franck in Gola/Heckmann, DS-GVO - BDSG, 3. Aufl. DS-GVO Art. 13 Rn. 64; a.A. LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818).

    Eine nachvollziehbare andere Erklärung hierfür liegt - auch wenn es sich bei Ping-Anrufen um ein nicht nur vereinzeltes, nicht auf Nutzer der Facebook-Plattform begrenztes Phänomen handelt - nicht auf der Hand, zumal ein zeitlicher Zusammenhang mit der Veröffentlichung der gescrapten Daten ohne weiteres herstellbar ist (a.A. bei einer Beurteilung des dort zu entscheidenden Einzelfalls: LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818; LG Bielefeld, Urteil vom 19.12.2022 - 8 O 182/22, GRUR-RS 2022, 38375).

    Darüber hinaus kann der Kläger die mit dem Klageantrag zu 3 beanspruchte Unterlassung - in weiten Teilen - erfolgreich gegenüber der Beklagten geltend machen (a.A. abstellend auf das Einverständnis zur Veröffentlichung von Daten: LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818; LG Gießen, Urteil vom 03.11.2022 - 5 O 195/22, GRUR 2022, 30480 und LG Bielefeld, Urteil vom 19.12.2022 - 8 O 182/22, GRUR-RS 2022, 38375).

    Nachdem die Beklagte einen etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers bereits erfüllt hat (vgl. oben B I 4) kann dieser insoweit den mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachten Anspruch nicht erfolgreich durchsetzen (so auch LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818; LG Gießen, Urteil vom 03.11.2022 - 5 O 195/22, GRUR 2022, 30480 und LG Bielefeld, Urteil vom 19.12.2022 - 8 O 182/22, GRUR-RS 2022, 38375).

  • LG Deggendorf, 20.06.2023 - 33 O 461/22

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Daten-Scrapings

    Es ist der Klagepartei nicht völlig abzusprechen, dass sie infolge der Veröffentlichung ihrer Daten zusammen mit ihrer Telefonnummer sowie weiteren persönlichen Daten einen irgendwie gearteten Schaden erleiden könnte (vgl. LG Regensburg, Urteil vom 11.05.2023 - 72 O 731/22; LG Aachen Urteil vom 10.02.2023- 8 O 177/22; LG Essen, Urteil vom 10.11.2022-6 O 111/22).

    Dann ist es im Lichte der internetspezifischen Gepflogenheiten aber umso wichtiger, dass der Nutzer sich sorgfältig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um für sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22; LG Regensburg, Urteil vom 1 1.05.2023 - 72 O 731/22).

    Im Ergebnis war die Klagepartei also nicht zur Angabe bzw. zum Belassen ihrer Handynummer auf der Seite von F. gezwungen (LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22; LG Aachen, Urteil vom 10.2.2023-80 177/22; LG Regensburg, Urteil vom 11.05.2023 - 72 O 731/22).

    Der von den Scrapern veranlasste Abgleich war folglich jeder Person, die - wie die Scraper - über die Telefonnummer der Klagepartei verfügte oder sie technisch erzeugte, möglich und ist nicht unbefugt bzw. unrechtmäßig im Sinne der DSGVO (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 85, zitiert nach juris).

    Ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden ist im Lichte dieser Erwägungsgründe nicht vertretbar (vgl. LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22).

    Wie ausgeführt, sind bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß SS 133, 157 BGB bei entsprechender Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit die mehrschichtigen Hinweise (s. auch die Screenshots in der Klageschrift) durchaus nachvollziehbar (LG Aachen, Urteil vom 10.02.2023 - 8 O 177/22; LG Essen, Urteil vom 10.11.2022- 6 O 111/22; LG Regensburg, Urteil vom 1 1.05.2023 - 72 O 731/22).

  • LG Hannover, 14.08.2023 - 18 O 89/22
    "Ein Verstoß gegen Art. 13 DS-GVO kann - entgegen der Annahme der Beklagten - ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO nach sich ziehen (vgl. nur Schmidt-Wudy in BeckOK-Datenschutzrecht, Stand: 01.11.2022 DS-GVO Art. 13 Rn. 18; Franck in Gola/Heckmann, DS-GVO - BDSG, 3. Aufl. DS-GVO Art. 13 Rn. 64; a.A. LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818).".

    Auch wenn man die Darlegungslast im Lichte der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH anders sieht, so wäre die Beklagte dieser nachgekommen, und der Kläger hätte dies nicht erheblich bestritten, so dass es auch insoweit nicht einer Beweisaufnahme bedurfte (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 67).

    Auch führt ein Verstoß gegen Art. 25 DSGVO allein, wie von der Klägerseite zu der DPC vorgetragen, nicht zu einem Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 47).".

    Sie ist folglich hierzu auch nicht verpflichtet." (LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 102, juris).

    Dessen Wert beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 500,- EUR (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 03.03.2023 - 11 O 834/22 -, Rn. 45, juris; LG Itzehoe, Urteil vom 27.02.2023 - 10 O 159/22 -, juris; LG Essen, Urteil vom 10.11.2022 - 6 O 111/22 -, Rn. 44, juris).

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 1510/22

    Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs,

    Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass der Klagepartei bei den behaupteten Verstößen gegen die DSGVO und der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden auch künftig entstehen könnte (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 39; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 37).

    Soweit durch den Scraping-Vorgang personenbezogene Daten von unbefugten Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 - 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 96-98; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 - 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 101; LG Regensburg Endurteil v. 11.5.2023 - 72 O 1413/22, GRUR-RS 2023, 13826 Rn. 82).

  • LG Memmingen, 09.03.2023 - 35 O 1036/22

    Keine Ansprüche eines Nutzers gegen Facebook nach Scraping-Vorfall

  • AG Waldbröl, 12.01.2023 - 3 C 100/22
  • LG Itzehoe, 09.03.2023 - 10 O 87/22
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 19 U 23/23

    Immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DS-GVO

  • LG Offenburg, 28.02.2023 - 2 O 98/22

    Datenschutzgrundverordnung: Schadenersatzanspruch aufgrund eines

  • LG Memmingen, 16.02.2023 - 24 O 913/22

    Erfolglose Schadensersatzklage wegen öffentlich zugänglicher Nutzerdaten

  • LAG Hessen, 27.01.2023 - 14 Sa 359/22

    Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Anforderungen an

  • LG Duisburg, 14.06.2023 - 10 O 126/22
  • LG Berlin, 07.03.2023 - 13 O 79/22
  • LG Halle, 28.12.2022 - 6 O 195/22

    Pflichten des Betreibers einer Social-Media-Plattform: Schutz von Nutzerdaten vor

  • LG Bonn, 10.05.2023 - 3 O 201/22
  • LG Düsseldorf, 19.07.2023 - 12 O 83/22
  • LG Köln, 31.05.2023 - 28 O 138/22
  • LG Bonn, 30.03.2023 - 3 O 208/22
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23

    Scraping

  • LG Bielefeld, 19.12.2022 - 8 O 157/22
  • LG Arnsberg, 31.10.2023 - 7 O 691/22
  • LG Münster, 07.03.2023 - 2 O 54/22
  • LG Frankfurt/Main, 27.01.2023 - 27 O 158/22

    Scraping: Kein Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO

  • LG München I, 05.06.2023 - 15 O 4501/22

    Keine Ansprüche eines Nutzers gegen Facebook nach Scraping-Vorfall

  • LG Detmold, 02.06.2023 - 2 O 184/22
  • LG Bielefeld, 07.07.2023 - 4 O 275/22

    "Schmerzensgeld" wegen wegen Kopierens eines Personalausweises?

  • LG Bamberg, 06.06.2023 - 42 O 782/22

    Erfolglose Schadensersatzklage wegen Zugriff auf personenbezogene Nutzerdaten

  • LG Detmold, 28.03.2023 - 2 O 85/22

    Datenschutz, Scraping-Vorfälle, DSGVO, Soziales Netzwerk

  • LG Aurich, 17.03.2023 - 5 O 227/22

    Schadensersatz wg Verstoß gegen DSGVO

  • LG Coburg, 08.02.2023 - 14 O 224/22

    Keine Haftung des Plattformbetreibers für Scarping (Meta/Facebook)

  • LG Lüneburg, 24.01.2023 - 3 O 81/22

    Schmerzensgeld; Scraping; Social media; Datenschutz; Schmerzensgeld für

  • LG Kiel, 12.01.2023 - 6 O 154/22

    Social-Media-Plattform; Haftung des Plattformbetreibers für Scraping

  • LG Stralsund, 09.06.2023 - 6 O 181/22
  • LG Kempten, 23.06.2023 - 13 O 293/23

    Notwendigkeit der Darlegung eines konkreten Schadens bei Datenschutzverstößen

  • LG Köln, 24.05.2023 - 28 O 198/22
  • LG Bonn, 22.02.2023 - 7 O 101/22
  • LG Ingolstadt, 01.06.2023 - 81 O 549/22

    Erfolglose Schadensersatzklage wegen öffentlich zugänglicher Nutzerdaten

  • LG Kiel, 25.05.2023 - 6 O 314/22

    Daten-Scraping auf Social-Media-Plattform: Vermeidung einer Nutzerüberforderung

  • LG Kassel, 06.04.2023 - 10 O 851/22
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 23.11.2022 - 6 O 111/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,52292
LG Frankfurt/Main, 23.11.2022 - 6 O 111/22 (https://dejure.org/2022,52292)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2022 - 6 O 111/22 (https://dejure.org/2022,52292)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. November 2022 - 6 O 111/22 (https://dejure.org/2022,52292)
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